Wann kann ich Haushaltshilfe24 beantragen?
Die Haushaltshilfe24 unterstützt Sie mit haushaltsnahen Dienstleistungen, wenn Sie durch eine Erkrankung oder nach einer Operation nicht in der Lage sind, Ihren Haushalt eigenständig zu führen. Die Haushaltshilfe24 ist auf haushaltsnahe Dienstleistungen im Krankheitsfall spezialisiert und arbeitet mit den Kranken- und Pflegekassen zusammen, die für die Genehmigung und Prüfung zuständig sind. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung sind eine Krankenhausbehandlung, Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme, akute schwere Krankheit, akute Verschlimmerung einer Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Hilfeleistungen werden in der Regel höchstens vier Wochen pro Krankheitsepisode gewährt.
Bekomme ich auch Hilfe bei einer Schwangerschaft oder nach einer Geburt?
Ja. Die Haushaltshilfe24 unterstützt Sie mit haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Schwangerschaft oder nach einer Geburt. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Notwendigkeitsbescheinigung Ihres Arztes oder Klinik. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden vollumfänglich von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Bekomme ich auch Hilfe bei einer Kinderbetreuung?
Ja. Die Haushaltshilfe 24 unterstützt Sie bei der Betreuung, Pflege und Versorgung Ihres Kindes unter 12 Jahren während Ihrer Krankheitsepisode. Wir betreuen keine Kinder bei längerer Abwesenheit der Eltern.
Wie stelle ich einen Antrag auf Haushaltshilfe?
Wenn Sie krankenversichert sind, können Sie sich oder Ihre Angehörigen direkt an Haushaltshilfe24 wenden. Sie können uns über unsere Rufnummer, E‑Mail Adresse oder Kontaktformular auf unserer Website erreichen. In einem Erstgespräch erkundigen wir uns nach Ihrem Anliegen und gehen mit Ihnen alle Formalitäten und Einzelheiten durch.
Ein anderer Weg führt über Ihre Krankenkasse oder den Sozialdienst Ihrer Klinik bei dem Sie den Wunsch der Leistungserbringung durch die Haushaltshilfe24 äußern können. Hierzu geben Sie einfach unser Institutskennzeichen an:
(IK) 590506056
Der behandelnde Arzt oder die Sozialstation Ihrer Klinik stellen für Ihre Krankenkasse eine medizinische Notwendigkeitsbescheinigung über eine Haushaltshilfe aus. Diese Notwendigkeitsbescheinigung ist dann der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Vorab empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung einer Haushaltshilfe, um Verzögerungen zu vermeiden.
Welche Leistungen kann ich von der Haushaltshilfe24 erwarten?
Wir putzen, kochen, bügeln, waschen und räumen auf. Wir gehen einkaufen oder begleiten Arzttermine. Zudem betreuen und versorgen wir Kinder unter 12 Jahren, wenn keine andere Person im Haushalt lebt oder dieser einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Weitere Aufgaben besprechen wir individuell.
Wer sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Haushaltshilfe24?
Alle Haushaltshilfen sind bei Haushalthilfe24 fest angestellt und verfügen über Berufserfahrungen und entsprechende Qualifikationen. Sie nehmen an Fortbildungen und Supervisionen teil.
Wie wird die Qualität der Leistung gewährleistet?
Jede Leistungserbringung wird durch Einzelnachweise dokumentiert. Datum, Arbeitszeiten und die geleisteten Tätigkeiten werden bei jedem Einsatz dokumentiert und müssen von Ihnen mit Unterschrift bestätigt werden. Darüber hinaus wird am Ende der Zusammenarbeit Ihre Zufriedenheit mit der Haushaltshilfe24 zur Prüfung und Auswertung abgefragt. Die Einzelnachweise werden zusätzlich von den zuständigen Krankenkassen bei der Abrechnung überprüft.
Wie wird die Haushaltshilfe24 finanziert?
Die Haushaltshilfe24 wird zu 90 Prozent von Ihrer Krankenkasse finanziert. Sie zahlen an Ihre Krankenkasse maximal 10 Prozent. Werdende Mütter sind von Zuzahlungen vollumfänglich befreit, da sämtliche Versorgungsleistungen von den Krankenkassen in vollem Umfang übernommen werden.
Kann ich mich in einer akuten Notsituation an die Haushaltshilfe24 wenden?
Ja. Bei akuten Notfällen kann zeitnah eine Haushaltshilfe über das Entlassungs-Management Ihres Krankenhauses organisiert werden. Sprechen Sie hierzu ihren behandelnden Arzt oder den Sozialdienst der Klinik an.
Wie werden der Datenschutz und die Schweigepflicht gewährleistet?
Alle Beschäftigten werden durch eine Dienstanweisung und einem ratifizierten Arbeitsvertrag verpflichtet, sich an den geltenden Datenschutz und an die Einhaltung der Schweigepflicht zu halten.